Was wir auf den anderen Seiten behaupten, steht hier zum Nachlesen: Gesetzestexte im Wortlaut, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, Marktzahlen und die Grundlagen unserer Berechnungen.
Was daraus für Ihr Unternehmen folgt, klären wir im Gespräch. Die Grundlagen können Sie vorher prüfen.
Gesetzliche Grundlagen
Vorschriften mit Einordnung und Verweis auf den amtlichen Volltext.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG — Einstandspflicht
Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung seiner Versorgungszusage, auch wenn er die Durchführung einem Versorgungsträger überlassen hat. Ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.
BAG, 19.06.2012 – 3 AZR 408/10: „Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber durch vertragliche Abreden nicht … befreien.“
BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 157/19: bestätigt die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
Volltext des Gesetzes: gesetze-im-internet.de/betravg
Die reine Beitragszusage — die einzige Ausnahme
Bei einer reinen Beitragszusage greift die Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht. Diese Zusageform ist ausschließlich im tarifgebundenen Sozialpartnermodell möglich und für den typischen inhabergeführten Mittelstand praktisch keine Option.
Für alle übrigen Zusagearten und alle fünf Durchführungswege gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unverändert.
Volltext: gesetze-im-internet.de/betravg
§ 1a BetrAVG — Anspruch auf Entgeltumwandlung
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch darauf, Teile seines Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Der Arbeitgeber richtet die Möglichkeit ein und hält sie in der Versorgungsordnung fest.
Volltext: gesetze-im-internet.de/betravg
§ 1a Abs. 1a BetrAVG — Der 15-Prozent-Zuschuss und die Lohnnebenkosten
Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, spart der Arbeitgeber auf diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge – rund 23 Prozent innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen.
Bei einer Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber davon 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weitergeben.
Für das betriebliche Versorgungswerk nach § 4d EStG gilt diese Weitergabepflicht nicht. Die Vorschrift nennt ausdrücklich nur die drei versicherungsförmigen Durchführungswege. Die Ersparnis bleibt damit vollständig im Unternehmen.
Volltext: gesetze-im-internet.de/betravg
§ 16 BetrAVG — Anpassungsprüfung
Laufende Betriebsrenten sind turnusmäßig zu prüfen und mit Blick auf die Kaufkraftentwicklung anzupassen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist dabei zu berücksichtigen.
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass der Versicherer die Anpassung aus Überschüssen trägt. Soweit sie das nicht abdeckt, bleibt die Erhöhung beim Unternehmen.
Volltext: gesetze-im-internet.de/betravg
§ 4d EStG — Zuwendungen an Unterstützungskassen
Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang Zuwendungen an eine pauschaldotierte Unterstützungskasse als Betriebsausgabe abziehbar sind. Sie ist die Grundlage des betrieblichen Versorgungswerks.
Volltext: gesetze-im-internet.de/estg
§ 314 VAG — Kürzung garantierter Renten bei Pensionskassen
Die Vorschrift erlaubt es einer Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen, zugesagte Leistungen zu kürzen. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Die Zusage bleibt bestehen, die Differenz trägt er.
Volltext: gesetze-im-internet.de/vag
Entscheidungen und Praxisfälle
Wo die Einstandspflicht gewirkt hat — und wo die Rechtslage offen ist.
Pensionskasse kürzt, Arbeitgeber steht ein
Bei der Caritas Pensionskasse wurden zugesagte Betriebsrenten für die Versicherten gekürzt – um 28,2 und 32,1 Prozent. Die Versicherten wurden an ihre Arbeitgeber verwiesen, um sich dort die Differenz zu holen.
BAG, 14.03.2023 – 3 AZR 197/22: Die Pensionskasse senkt die Rente, der Arbeitgeber muss einstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Einstandspflicht in dieser Konstellation als verfassungsgemäß bestätigt.
Ein vergleichbarer Fall betrifft die Kölner Pensionskasse.
Unterlagen: Mitteilungsschreiben der Kasse von September 2019
Treuhänderklausel und gesenkte Rentenfaktoren
Lebensversicherer haben über die sogenannte Treuhänderklausel Rentenfaktoren gesenkt und dabei das versicherungstechnische Endalter auf 121 Jahre angehoben. Das garantierte Kapital bleibt bestehen, die daraus errechnete garantierte Rente fällt niedriger aus als zugesagt.
Die betroffenen Arbeitgeber erhielten die Mitteilung, dass sie die Differenz ausgleichen können: über den Versicherer oder direkt an ihre früheren Mitarbeiter.
Zur Rechtslage: Ob die Kürzung wirksam ist, ist umstritten und Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Die verlinkten Fachbeiträge geben eine Rechtsauffassung wieder, keine abschließende Klärung.
Quellen: zwei Fachbeiträge von Rechtsanwältin Bettina Glaab auf anwalt.de, verlinkt
Verrechnete Abschlusskosten — eine offene Frage
In einem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin über die Entgeltumwandlung mehr als 6.000 Euro eingezahlt und beim Ausscheiden 639 Euro erhalten. Das Gericht sprach ihr Ersatz durch den Arbeitgeber zu.
LAG München, 4. Kammer, 15.03.2007 – 4 Sa 1152/06
Die Rechtslage ist geteilt. Dieselbe Gerichtsbarkeit hat in anderen Verfahren gegenteilig entschieden – etwa LAG München, 10. Kammer, 11.07.2007 – 10 Sa 12/07. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zillmerung in der Entgeltumwandlung in einem weiteren Verfahren für wirksam gehalten: BAG, 15.09.2009 – 3 AZR 17/09.
Wir führen diesen Fall als Beispiel dafür, welche Beträge in der Praxis verloren gehen können – nicht als allgemein geltende Rechtslage.
Weitere Entscheidungen zur Zillmerung auf Anfrage im Fachgespräch
Zahlen und Marktentwicklung
Die Rahmenbedingungen, unter denen Versorgungszusagen kalkuliert werden.
Höchstrechnungszins seit 1994
Der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung ist von 4,00 Prozent im Jahr 1994 auf 0,25 Prozent in den Jahren 2022 bis 2024 gefallen und liegt seit 2025 bei 1,00 Prozent.
Eine Zusage, die vor Jahrzehnten kalkuliert wurde, trifft heute auf andere Rechnungsgrundlagen.
Grafik: „Entwicklung des Höchstrechnungszinses seit 1986″, vorhanden in der Bildbibliothek
Abschluss- und Verwaltungskosten
Für Abschlusskosten gilt eine gesetzliche Höchstgrenze von 2,5 Prozent der Beitragssumme. In der Praxis beobachten wir Belastungen von vier bis fünf Prozent – abhängig davon, wie die Kosten deklariert werden.
Laufende Verwaltungskosten kommen hinzu, solange der Vertrag besteht. Ihre Höhe ist für den Arbeitgeber oft nicht erkennbar.
Belege: Angebotsunterlagen und Wertmitteilungen, anonymisiert
Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung
Grundlage für die Angaben zur Höhe der gesetzlichen Rente und ihrer Entwicklung.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, jeweils aktueller Bericht
Unsere Berechnungen
Was hinter den Zahlen auf den anderen Seiten steht.
Zwei reale Vertragsverläufe
Ein aktuelles Angebot: 46.080 Euro eingezahlte Beiträge, 27.648 Euro garantierte Leistung. Bei der Garantie fehlen 40 Prozent der eingezahlten Beiträge.
Ein Vertrag aus dem Jahr 2003: Nach 16 Jahren waren 17.000 Euro eingezahlt, der Gesamtwert lag bei 13.494,53 Euro. Es fehlen 20,62 Prozent der bereits gezahlten Beiträge.
Unterlagen: Angebot und Wertmitteilung, anonymisiert
Grundlagen des Rechners
Der Rechner auf der Unternehmerseite arbeitet mit 200 Euro Entgeltumwandlung und 200 Euro Arbeitgeberbeitrag monatlich, 2 Prozent zugesagter Verzinsung und 3 oder 5 Prozent Kapitalrendite über zehn Jahre.
Angesetzt sind ein Unternehmenssteuersatz von 29,83 Prozent, ein Trägerdarlehenszins von 6 Prozent und eine Lohnnebenkostenersparnis von 23 Prozent. Die Vermögens- und Steuerwerte stammen aus einem Versorgungsgutachten und sind je Mitarbeiter umgerechnet.
Für die Darstellung zur Direktversicherung ist eine Fehlquote von 35 Prozent angesetzt – ein Mittelwert aus den oben dokumentierten Vertragsverläufen mit 20,62 und 40 Prozent.
Hinweis auf der Seite: Faustformelberechnungen aufgrund unserer Erfahrung.
Das strategische Versorgungsgutachten
Der Rechner liefert eine erste Größenordnung. Die belastbare Rechnung ist das Versorgungsgutachten: rund 50 Seiten mit vollständiger Liquiditätstabelle über die gesamte Laufzeit, Mitarbeiterübersicht, Gruppen und Parametern sowie einer Sensitivitätsanalyse für unterschiedliche Renditeannahmen.
Ein Gutachten entsteht erst nach einer Vereinbarung mit Ihnen. Es setzt die Daten Ihrer Mitarbeiter voraus – Alter, Entgelt, Eintritt, bestehende Zusagen – und damit eine Datenschutzvereinbarung und eine strukturierte Datenerfassung. Ein Musterexemplar zum Herunterladen gibt es deshalb nicht.
Was ein solches Gutachten leistet, zeigt eine Modellrechnung für ein Unternehmen mit 100 Mitarbeitern bei 200 Euro Entgeltumwandlung und 200 Euro Arbeitgeberbeitrag: Verpflichtungsumfang rund 16,9 Millionen Euro, Liquidität mit Arbeitgeberzuschuss rund 22,9 Millionen Euro, Steuervorteil über die Laufzeit rund 12,1 Millionen Euro.
Das entspricht rund 168.700 Euro Verpflichtung je Mitarbeiter und deckt sich mit der Modellrechnung von 171.700 Euro für einen 40-jährigen Mitarbeiter über 27 Jahre.
Der Weg dorthin: Kennenlerntermin, Beauftragung, Datenerfassung, Auswertung — siehe Sichten. Sichern. Steigern.
Was davon für Ihr Unternehmen gilt
Die Grundlagen hier sind für jeden gleich. Welche davon in Ihrem Unternehmen greifen, mit welchen Beträgen und in welcher Reihenfolge
– das klären wir in dreißig Minuten.
Rechtlicher Hinweis am Seitenende
Die RWB eG erbringt keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Alle Inhalte dienen ausschließlich der strukturierten unternehmerischen Einordnung. Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke. Verlinkte Fachbeiträge geben die Auffassung der jeweiligen Verfasser wieder.
